Der aktuelle Rechtsfall
Mieterhöhung ist durchsetzbar

In aller Regel werden die Kosten für die Schönheitsreparaturen einer Wohnung durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Anderenfalls muss der Vermieter die Renovierungsarbeiten komplett selbst tragen, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Mayer, Kanzlei ADJULEX Fulda..
Wenn dann höhere Kosten anfallen, stellt sich immer die Frage, ob diese über eine Mieterhöhung umgelegt werden können. Für frei finanzierte Wohnungen hat der BGH bereits im Jahr 2008 (Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07) entschieden, dass Mieterhöhungen in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit der Begründung von erhöhten Kosten nicht durchgesetzt werden können.

Bei preisgebundenem Wohnraum sei dies nach Ansicht des BGH jedoch anders, die Miete könne hier um einen entsprechenden Kostenbetrag erhöht werden. Die Kostenmiete (preisgebundener Wohnraum) werde – anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum – nach Kostenelementen ermittelt und richte sich nicht nach der marktüblichen Miete. Dass sich die Miete auch bei preisfreiem Wohnraum heute stark an den Kosten orientiert, findet leider keine Berücksichtigung (so ausdrücklich BGH im Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 177/09). Allerdings kann das ein Anlaß sein, die Miete zumindest auf das ortsübliche Niveau anzuheben. Diese Möglichkeit bleibt unbeschadet.

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