Der aktuelle Rechtsfall
Diskriminierung bei Wohnungssuche

Ein Vermieter kann sich seine Mieter zwar frei aussuchen. Er darf dabei aber niemanden beleidigen oder diskriminieren. Das gilt für Arbeitgeber und andere Vertragspartner gleichermaßen, so Prof. Dr. Volker Mayer, ADJULEX Rechtsanwälte, Fulda.

Ein schwarzafrikanisches Ehepaar meldete sich auf die Annonce eines Vermieters und besichtigte die Wohnung. Beim Besichtigungstermin wurde das Paar allerdings mit den Worten abgewiesen, die Wohnung werde nicht an „Neger … äh, Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Darauhin verlangte das Paar Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Diskrminierung.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, anders jedoch das Oberlandesgericht (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010 – 24 U 51/09). Durch seine Äußerung habe der Vermieter die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend.
Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine etwaige Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Das Gericht stufte das Verhalten als schwerwiegend ein und verurteilte den Vermieter zur Zahlung von rund € 5.000.
Zustände wie bei Udo Jürgens‘ Ehrenwertem Haus sind heute eben justiziabel. ADJULEX Rechtsanwälte Steuerberater hilft unter der Hotline 0800 700 333 07.

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