Der aktuelle Rechtsfall
Hausratversicherung zahlt nicht

Bei Versicherungsschäden, ob Verkehrsunfall, Haftpflichtschaden, Leitungswasser- oder Brandschaden oder Einbruch, können kleine Versäumnisse aus Unkenntnis schnell den Ersatzanspruch des Geschädigten vernicht, warnt der Jurist Prof. Dr. Volker Mayer.

Bei einem Einbruch in ein Einfamilienhaus waren nicht nur erhebliche Gebäudeschäden entstanden. Die Einbrecher hatten sich auch kräftig bedient. Natürlich nahm der geschädigte Eigentümer an, sich auf seine Hausratversicherung verlassen zu können, musste sich dann aber eines Besseren belehren lassen:
Eine sogenannte „Stehlgutliste“ hatte er nämlich bei der Polizei nicht eingereicht. Auf dieses Versäumnis betrief sich die verklagte Versicherung, denn als Konsequenz dieser Obliegenheitsverletzung sehen die Versicherungsbedingungen völlige Leistungsfreiheit vor.

Der Bestohlene argumentierte, die Versicherung habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht werden müsse, daher könne sie sich jetzt nicht auf sein Versäumnis berufen. Der BGH (Beschluss vom 13. Januar 2010 – IV ZR 28/09) gab der Versicherung aber Recht, der Bestohlene ging leer aus. Der Versicherungsnehmer habe sich grundsätzlich selbst anhand der Versicherungsbedingungen darüber zu informieren, was er unternehmen müsse, um Versicherungsschutz zu erlangen.

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