Der aktuelle Rechtsfall
Verabredete Pflegeleistung bei Heimunterbringung?

Immer wieder übertragen ältere Menschen zu Lebzeiten ihr Grundstückseigentum auf Kinder oder andere Verwandte und lassen sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Außerdem verpflichten sich die neuen Eigentümer satt einer Bezahlung als Gegenleistung zu Versorgungsleistungen und zur Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit. Dabei wird häufig das Naheliegende übersehen, so der Fuldaer Jurist Prof. Dr. Volker Mayer.
Kann ein Familienangehöriger, der sich als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks zu Pflegeleistungen verpflichtet hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien bei Kenntnis der geänderten Umstände vereinbart hätten (BGH Urt. v. 29.1.10, V ZR 132/09).

Dies kann ergeben, dass der Übernehmer anstelle des ersparten Zeitaufwands für die Pflegeleistung die fiktiven Kosten einer adäquaten ambulanten Pflege als Zuschuß zu den Heimkosten tragen muss. Liegen aber keinerlei Anhaltspunkte für einen mutmaßlichen Willen des Übergebenden vor, tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Pflegeleistung im Zweifel keine Verpflichtung zur Zahlung. Dann wird die Übertragung später quasi zum Geschenk. Das ist auch steuerlich zu bedenken.

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