Der aktuelle Rechtsfall
Fassadenbegrünung kann bleiben

Die Eigentümerschaft beschloss mit Stimmenmehrheit zu Lasten der Instandhaltungsrücklage die Sanierung und einfarbige Gestaltung der Fassade. Ebenso beschloss sie, den wilden Wein an der Fassade zu entfernen und künftig jede Entstehung von Fassadengrün zu unterbinden. Die Mehrheit der Eigentümer hatte sich dafür ausgesprochen, andere waren dagegen.

Die Frage war nun, ob es sich bei den beschlossenen Maßnahmen um solche der Instandhaltung oder -setzung oder um eine bauliche Veränderung handelte. Nur im ersten Fall war eine Entscheidung mittels Stimmenmehrheit zulässig. Das OLG Düsseldorf

wertete die Entfernung des Fassadengrüns als bauliche Veränderung. Dabei differenzierte das Gericht wie folgt: Sanierung und Gestaltung stellen noch keine bauliche Veränderung dar, selbst wenn sie mit einer Verschönerung der Fassade einhergehen. Eine bauliche Veränderung ist aber bei der Entfernung von Fassadengrün und entsprechenden Schutzmaßnahmen zu bejahen. Grund: Die Ästhetik der Fassade wird nachhaltig verändert. Die Dauerhaftigkeit der Bepflanzung oder eine vormalige Fassadenbegrünung sind unerheblich. Das Fassadengrün bleibt also zumindest so lange, bis sich alle Eigentümer für eine Beseitigung ausgesprochen haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.04, I-3 Wx 298/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer

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