Der aktuelle Rechtsfall
Haftung bei „kalter“ Wohnungsräumung

Für Vermieter nicht nachvollziehbar: Der Mieter ist gekündigt, zahlt seit Monaten keine Miete mehr, ist sogar verschwunden. Dennoch muss der Vermieter Räumungsklage erheben, was weitere Monate Zeit beansprucht und viel Geld kostet. Begründung: Die eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung durch den Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar. Das gilt selbst dann, eigentlich nichts mehr von Wert in der Wohnung verblieben ist.

Prof. Dr. Volker Mayer, Jurist bei ADJULEX Rechtsanwälte in Fulda, hält eine „kalte“, dh. eigenmächtige Wohnungsräumung trotzdem oft für sinnvoll und ein kalkulierbares Risiko.

Der Vermieter muss aber wissen, dass er für dabei entstehende Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Mobiliar haftet. Das hat der BGH in seinem jüngsten Urteil (v. 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09) bestätigt. Gegen spätere unzutreffende Behauptungen des Mieters kann man sich nur schützen, wenn (möglichst durch einen unabhängigen Dritten) ein Bestandsverzeichnis und eine Photodokumentation erstellt werden. Diese Vorgehensweise billigt der BGH dann sogar in gewisser Weise. Aber Vorsicht, ohne Zeugen und Beweise ist der Vermieter späteren Lügen des Mieters schutzlos ausgeliefert.

Im Fall der Fälle hilft die ADJULEX Hotline 0700 - 800 333 07.

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