Der aktuelle Rechtsfall
Schimmel in renovierten Altbauten

Durch den Einbau moderner Fenster in Altbauten entfällt deren „Zwangslüftung“ durch undichte Fenster - die Kehrseite der Energieersparnis. Das erhöht das Risiko der Schimmelbildung und verlangt vermehrtes Heizen und Lüften. Dieser erhöhte Heiz- und Lüftungsbedarf stellt nach Ansicht des Amtsgerichts Nürtingen (Urteil vom 09.06.2010 – Az. 42 C 1905/09) keinen Mangel der Mietwohnung dar, berichtet der Fuldaer Jurist Prof. Dr. jur. Volker Mayer.

Der Mieter muss sich daher auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf einstellen. Falls er nicht ausreichend heizt und lüftet und es deswegen zur Schimmelbildung kommt, handelt er fahrlässig und sei zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Mietminderung ist dann nicht zulässig.

Der Vermieter sei auch nicht verpflichtet, den Mieter auf die Notwendigkeit und den Umfang des notwendigen Heizens und Lüftens hinzuweisen; dieses Wissen könne der Vermieter als allgemein bekannt voraussetzen. Beim Abschluss eines Mietverhältnisses empfiehlt es sich aber dennoch, den Mieter ausdrücklich im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Altbauwohnung handelt, in die neue Fenster eingebaut wurden und die deshalb ein besonderes Heiz- und Lüftungsverhalten erfordert.

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