Der aktuelle Rechtsfall
Offene Rechnung kein Kündigungsgrund

Wegen eines erheblichen Zahlungsrückstands kündigte die Vermieterin einem Mieter fristlos und erhob anschließend Räumungsklage. Innerhalb der gesetzlichen „Schonfrist“ (2 Monate nach Erhebung der Räumungsklage) wurden die Mietrückstände schließlich vom „Sozialamt“ beglichen, so dass die Vermieterin zur Beendigung des Räumungsprozesses gezwungen war. Natürlich muss der Mieter in solchen Fällen auch die Prozesskosten tragen, was aber, wenn er mittellos ist und nicht zahlen kann?

Prof. Dr. Volker Mayer, ADJULEX Rechtsanwälte, weist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juli 2010, Az. VIII ZR 267/09 hin. Darin hatte die Vermieterin wegen der noch unbezahlten Prozesskosten erneut fristlos gekündigt.

Der BGH hielt dies Kündigung für unzulässig, weil nach der gesetzlichen Regelung bereits die Erklärung einer öffentlichen Stelle, nur für die Mietrückstände (ohne Kosten) aufzukommen, genügt, um die Kündigung unwirksam werden zu lassen. Würde man eine erneute außerordentliche Kündigung wegen der noch offenen früheren Kosten zulassen, widerspräche dies dem vom Gesetzgeber verfolgten Grundgedanken der Verhinderung einer Obachlosigkeit.
Deutlich streicht der BGH jedoch heraus, dass Mieter ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis bei Nichtbezahlung der Prozesskosten verletzen. Damit ist also eine (ordentliche) Kündigung des Mietverhältnisses unter Beachtung der Kündigungsfrist durchaus möglich.

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