Der aktuelle Rechtsfall
Großvater holt 50.000 € zurück

Jedes seiner beiden Enkelkinder erhielt 50.000 DM vom Großvater. Der wollte die Kontrolle über das Geld aber nicht ganz aufgeben, zumal die Enkel erst 9 und 5 Jahre alt waren. Er wählte deshalb eine besondere rechtliche Konstruktion, die sich jetzt nach dem Urteil des BGH auch als sicher erwies.

Zum Zwecke des Geldtransfers eröffneten die Eltern für jedes der Enkelkinder ein Sparkonto. Zugleich erteilten sie dem Großvater die Vollmacht, über diese Konten verfügen zu können, und händigten ihm auch die Sparbücher aus. Nun Zahlte der Großvater das Geld ein. 4 Jahre später hob der Großvater das Geld wieder ab und behielt es für sich. Die Enkelkinder erfuhren erst 10 Jahre später davon. Inzwischen selbst volljährig widerriefen sie nunmehr die Vollmacht des Großvaters, und verlangten die Rückzahlung

der Gelder auf ihre Sparkonten mit dem Argument, er sei zu einer Verfügung über das Geld nach der Übertragung auf ihre Sparkonten nicht mehr berechtigt gewesen. Land- und Oberlandesgericht gaben den Enkeln Recht, zu Gunsten des Großvaters entschied erst der BGH:

Die Einrichtung eines Sparkontos auf fremden Namen lasse für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu, so der BGH. Typischerweise sei, wenn ein naher Angehö-riger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes anlegt ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben aus diesem Verhalten zu schließen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Geld vorbehalten wolle (BGH, Urteil v. 18.4.2005).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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