Der aktuelle Rechtsfall
Pflicht zur Privatinsolvenz für Unterhaltsschuldner

Der BGH hatte auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten und von ihm z. B. einen Orts- oder Berufswechsel verlangt, wenn er seine Unterhaltspflicht nur auf diese Weise erfüllen kann. Allerdings hatte es das Gericht bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, weil es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten.

Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz ist es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen

und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen. Die Änderung der Rechtslage veranlasste den BGH nun zum Umdenken: Danach ist der Unterhaltsschuldner nunmehr grundsätzlich verpflichtet, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, wenn dieses dazu geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das gelte nach Ansicht des BGH nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen. (BGH, Urteil v. 23.2.2005 - XII ZR 114/03.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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