Der aktuelle Rechtsfall
Wohnungsrenovierung: Wieder mehr Pflichten für den Mieter

Fast immer erhält der Mieter die Verpflichtung auferlegt, alle Schönheitsreparaturen in der Wohnung auf eigene Kosten durchzuführen. Schönheitsreparaturen sind Renovierungen zur Beseitigung von Abnutzungen, die durch normales Wohnen hervorgerufen werden. Vertragsklauseln, die dem Mieter im Rahmen eines starren Fristenplanes dazu verpflichten, Renovierungen nach Plan auszuführen, erklärte der BGH vor kurzem für unwirksam. Die Folge: Mieter können dank unwirksamer Klausel bei Auszug auch eine stark abgewohnte Wohnung unrenoviert dem Vermieter zurückgeben, der dann die kostspieligen Renovierungen vornehmen lassen muss.

Umgekehrt stärkt der BGH die Rechte der Vermieter wieder deutlich: Ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag wirksam, so muss der Mieter - auch ohne Fristenplan - Renovierungen laufend ausführen, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Wichtig ist für Vermieter

(1) Renovierungen können auch während des laufenden Mietverhältnisses verlangt werden.
(2) Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Renovie-rung nicht nach, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen. (BGH, Urteil vom 6.4.2005 - VIII ZR 192/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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