Der aktuelle Rechtsfall
Der Wohnungseigentümer, der selbst repariert, trägt auch die Kosten

Die Fenster einer Wohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum, die die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer reparieren und ggf. erneuern müssen. Im entschiedenen Fall teilte ein Wohnungseigentümer mit, dass seine Fenster sich in derart schlechtem Zustand befänden, dass eine Reparatur nicht mehr möglich sei. Der Verwalter lehnte Arbeiten nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat ab. Daraufhin erneuerte der Eigentümer die Fenster auf eigene Kosten und verlangte die knapp 5000,- € von der Eigentümergemeinschaft erstattet. Das Gericht lehnte diese Forderung zu Recht ab. Der handelnde Wohnungseigentümer hatte nicht einmal den Versuch unternommen, in einer Eigentümerversammlung einen Beschluss über Reparatur, Erneuerung oder Kostenerstattung herbeizuführen. Die übrige Wohnungseigentümergemeinschaft hatte also gar

keine Gelegenheit für eine Entscheidung. Einen Anspruch aus Notgeschäftsführung lehnte das Gericht ebenfalls ab. Im vorliegenden Fall wäre möglicherweise eine Notreparatur bis zur Beschlussfassung der Eigentümer möglich gewesen. Das eigenmächtige Vorgehen des betroffenen Wohnungseigentümers konnte auch nicht aus anderen Gründen zu einer Kostenerstattung führen. Insbesondere steht die Regelung des § 16 Abs. 3 WEG entgegen, wonach Eigentümer, die einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt haben, auch nicht mit anteiligen Kosten belastet werden dürfen.

Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie wichtig es ist, die komplizierten und stark formellen rechtlichen Regelungen bei Eigentumswohnungen zu beachten (KG 24 W 283/03 vom 10.1.2005).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda

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