Der aktuelle Rechtsfall
Keine Gnade für den falschen Arzt

Über 8 Jahre lang war er als Gynäkologe in einer Universitätsklinik beschäftigt. Bei der Einstellung hatte er eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt. Eine Zulassung als Arzt besaß er nie, da er zwar ein Medizinstudium absolviert hatte, aber keinen formellen Prüfungsnachweis besaß. Als die Klinik endlich davon erfuhr, erklärte sie die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte einen erheblichen Teil der gezahlten Vergütung (rund 70.000 €) von dem falschen Arzt zurück. Dieser verteidigte sich zunächst vor den Arbeitsgerichten erfolgreich mit folgendem Argument: Das Arbeitsverhältnis sei nicht vor seiner Beendigung außer Funktion gesetzt worden. Er habe nicht krass sittenwidrig gehandelt. Der Umstand, dass er keinen formellen Prüfungsnachweis besessen habe, sei für den Wert der Arbeitsleistung nicht von Belang. Er habe zu jedem Zeitpunkt seiner Tätigkeit die Fähigkeit besessen, den Arztberuf auszuüben.

Die hier zweifellos gerechtfertigte Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses hat in der Regel, keine rückwirkende Kraft. Es ist für den Zeitraum, in dem es trotz der ihm anhaftenden Mängel in Funktion gesetzt war, wie ein fehlerfrei zu Stande gekomme-nes Arbeitsverhältnis zu behandeln. Ausnahmen bestehen im Falle eines besonders schweren Mangels, und davon ging das BAG in seinem Urteil auch aus: Durch die strafbare Praktizierung des Arbeitsvertrags könne hier keine Heilung für die Vergangenheit eintreten, entschied das Gericht. Die Ausübung der Heilkunde ohne Approbation, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung ist unter Strafandrohung gesetzlich verboten. Das Geld muss zurückgezahlt werden (BAG, Urteil vom 3.11.2004, Az. 5 AZR 592/03).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, ADJULEX Fachanwälte für Arbeitsrecht

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