Der aktuelle Rechtsfall
Unfallopfer ist großzügig zu entschädigen

Am Unfalltag wurde bei der verletzten Frau eine Distorsion der Halswirbelsäule ersten Grades sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule diagnostiziert. Das führte zu einer anschließenden ungewöhnlich langen Arbeitsunfähigkeit von über 10 Monaten. Zum Rechtsstreit kam es, nachdem sich die Versi-cherung des Unfallverursachers weigerte, dem hiesigen Arbeitgeber die über 15.000 €, die er für Lohnfortzahlung aufgewendet hatte, zu erstatten.

Zwei Gutachten sprachen gegen die verletzte Fahrerin. Aus dem technischen Gutachten (Unfallsrekonstruktion) ergab sich, dass die Kräfte, die beim Unfall auf die Fahrerin einwirkten, im sog. Harmlosigkeitsbereich gelegen hatten. Auch der medizinische Sachverständige (Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie) widersprach dem nicht, und attestierte, dass auch aus medizinischer Sicht unfallspezifische Verletzungen nicht nachweisbar seien.

Die Anwälte ließen sich nicht beirren. Sie stellten die Situation der Verletzten glaubhaft und überzeugend dar, die über anhaltende Schmerzen und Beeinträchtigungen beim längeren Stehen klagte.

In einem weiteren Gutachten klärte das Gericht nun, dass die Schadensanlage hier in Verbindung mit den Unfallopfern zwar nicht zwangsläufig Beschwerden erwarten lässt, diese jedoch hypothetisch erklärbar und möglich seien. Das war ausreichend. Anders als zuvor das Landgericht war das OLG davon überzeugt, dass Ursache für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verkehrsunfall war, und verurteilte daher die Versicherung des Unfallverursachers zur Erstattung der Lohnfortzahlungskosten (OLG Stuttgart, Urteil vom 5.10.2004, Az. I U 59/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer

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