Der aktuelle Rechtsfall
Versicherungsagent ist Auge und Ohr des Versicherers

Versicherungsagent ist "Auge und Ohr" des Versicherers

Ein Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer wegen unterlassener Mitteilung von Vorerkrankungen berufen, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Vermittlungsagenten vollständige Angaben gemacht und der Agent den Antrag selbst handschriftlich ausgefüllt hat. So das Landgericht Bamberg in einem jüngst ergangenen Urteil.

Ein Berufskraftfahrer hatte nach einem Arbeitsunfall seine Krankenversicherung auf Leistung in Anspruch genommen. Diese hat abgelehnt und den Versicherungsvertrag mit der Begründung gekündigt, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsabschluss seine Anzeigepflicht verletzt, weil im Fragebogen zum Versicherungsantrag mehrere Vorerkrankungen nicht aufgeführt seien. Ausgefüllt hatte den Fragebogen allerdings der Vermittlungsagent. Der jedoch konnte sich im Prozess nicht mehr daran erinnern, was ihm vom Versicherungsnehmer genau mitgeteilt worden war. Das Landgericht Bamberg hat nun festgestellt, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Der Versicherungsnehmer könne seiner Anzeigepflicht auch durch mündliche Angaben gegenüber dem Agenten genügen. Werde der Versicherungsantrag dann von diesem ausgefüllt, so könne der Versicherer allein mit dem unvollständig ausgefüllten Antrag nicht den Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung führen. Vielmehr müsse er in einem solchen Fall den vollen Beweis dafür erbringen, dass der Versicherungsnehmer den Agenten nicht zutreffend informiert hat. Der Vermittler sei "Auge und Ohr" des Versicherers (LG Bamberg, Az. 2 O 74/01).

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