Der aktuelle Rechtsfall
Kleinreparaturen: Mieter bekommt Geld zurĂĽck

In Mietverträgen findet sich häufig eine so genannte „Kleinreparaturklausel“. Danach ist der Mieter verpflichtet, kleinere Schäden in dem gemieteten Objekt selbst auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda, rät Vermietern immer zu solchen Klauseln, weil damit später viel Streit vermieden werden kann.

Vorausgesetzt, die Klausel ist auch wirksam: Das ist bei der Wohnraumvermietung rechtlich nur der Fall, wenn sie auf Reparaturkosten in jedem Einzelfall von bis zu 75 € beschränkt ist. Während  eines Jahres dĂĽrfen die gesamten Kosten zudem maximal 8 % der Jahresnettomiete erreichen. Bei der Vermietung von gewerblichen Objekten gibt es diese Beschränkung allerdings nicht.

 

In einem jetzt vom Amtsgericht Köln (Az 214 C 527/03) entschiedenen Fall hatten die Mieter fast 10 Jahre lang die Reparatur- und Wartungsarbeiten an der in ihrer Wohnung befindlichen Gastherme auf eigene Kosten ausführen lassen. Dass die Vertragsklausel in ihrem Mietvertrag unwirksam war, wussten sie nicht. Das Gericht verurteilte den Vermieter zur Rückerstattung der gesamten Kosten, da die Aufwendungen der Werterhaltung der Mietsache gedient hätten und somit die Leistung dem Vermieter zugute gekommen sei. Dieses Urteil ist kein Einzelfall. Deshalb können auf Vermieter in solchen Fällen bei langfristigen Mietverhältnissen unverhofft hohe Kosten zukommen. Vorheriger Anwaltsrat ist daher wichtig.

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