Der aktuelle Rechtsfall
RĂŒckgabe einer ungeputzten Raucherwohnung vertragsgemĂ€ĂŸ

Ist die in einem Wohnraummietvertrag vorgesehene AbwĂ€lzung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter wegen starrer Fristen unwirksam, so muss es der Vermieter sowieso entschĂ€digungslos hinnehmen, wenn er eine durch Rauchablagerungen verschmutzte Wohnung zurĂŒckerhĂ€lt. Damit aber nicht genug, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda, ein noch weitergehendes Urteil.
Liegt eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschrĂ€nkende Vereinbarung nicht vor, so verhĂ€lt sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch wĂ€hrend der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsĂ€tzlich nicht vertragswidrig. VerĂ€nderungen oder Verschlechterungen der Mietwohnung, die durch vertragsmĂ€ĂŸigen Gebrauch herbeigefĂŒhrt werden, hat der Mieter gem. § 538 BGB nicht zu vertreten.

Ist dann auch noch vereinbart, dass der Mieter die Wohnung lediglich „besenrein“ zurĂŒckzugeben hat, so beschrĂ€nkt sich die Reinigungspflicht des Mieters auf die Beseitigung grober Verschmutzungen. Ver-gilbte WĂ€nde und GeruchsbelĂ€stigungen muss der Mieter nicht beseitigen, so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.6.2006 – Az. VIII ZR 124/05.
AusdrĂŒcklich offengelassen blieb, ob ausnahmsweise eine vom vertragsmĂ€ĂŸigen Gebrauch  nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn „exzessives“ Rau-chen bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.
Letztlich entscheidend ist immer die richtige Vereinbarung im Mietvertrag. Nur damit kann der Vermieter spÀter seine Rechte geltendmachen.

rechtsanwaelte