Der aktuelle Rechtsfall
Keine Garderobe im Treppenhaus

In Mehrfamilienhäusern nutzen manche Parteien den Flur vor den Wohnungen für ihre Zwecke – meist zum Verdruß der Mitbewohner. Diese Praxis ist un-zulässig und berechtigt etwa Vermieter zur Kündi-gung, warnt der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Im konkreten Fall montierten die EigentĂĽmer der Erdgeschosswohnung eine Garderobe im Treppenhaus an der Wand, stellten eine Kommode  und einen Kleiderschrank und letztlich auch noch einen Schirmständer auf. Daraufhin wandte sich einer der anderen EigentĂĽmer im Objekt an das Gericht und verlangte Beseitigung, obwohl die Mehrheit im Objekt das Aufstellen kurz zuvor sogar ausdrĂĽcklich durch Mehrheitsbeschluss genehmigt hatte.

Das OLG München ( Az. 34 Wx 160/05 vom 15.3.2006) gab dem sich gestört fühlenden Eigentümer in vollem Umfang Recht. Das Treppenhaus steht zwingend im Gemeinschaftseigentum. Damit darf kein Eigen-tümer Teile des Treppenhauses nur für sich nutzen. Die Anbringung der Garderobe wurde als bauliche Veränderung untersagt. Die aufgestellten Möbel seien eine unzulässige Nutzungsänderung. Der Mehrheitsbeschluss wurde als nichtig angesehen, da die Genehmigung des Mobiliars keine Gebrauchsregelung darstellt, sondern die Einräumung eines Sondernutzungsrecht bedeute. Dies darf und kann die Gemeinschaft nicht beschließen.

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