Der aktuelle Rechtsfall
Ein Brief mit unbeabsichtigten Folgen

Wie gefährlich leere Versprechungen sind, zeigt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer in seinem aktuellen Marktkorb-Rechtstipp.
Nachdem die Mieter einer Wohnung fristgerecht aus-gezogen waren, übersandte ihnen die Hausverwaltung ein „Zustandsprotokoll“ über die Wohnung und for-derte sie gleichzeitig auf, die daraus ersichtlichen Schönheitsreparaturen spätestens bis zum Monatsende auszuführen. Daraufhin schrieben die Mieter dem Verwalter einen Brief, in dem sie ihm mitteilten, eine Fachfirma mit den notwendigen Arbeiten nach Besichtigung der Wohnung beauftragt zu haben. Weiter baten sie den Hausverwalter darum, die gesetzte Frist um 7 Werktage zu verlängern, die Frist sei zu kurz gewesen. Die offenbar wenig handwerklich begabten Mieter hatten aber nie vorgehabt, die Kosten einer Fachfirma aufzuwenden, scheiterten dann jedoch bei dem Versuch, die Renovierungen ohne Fachfirma selbst vorzunehmen.

sich im Nachhinein darauf, dass die Ver-tragsklausel bezüglich der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam sei, also gar keine Verpflichtung für die Renovierung bestanden habe. Dies hatten sie nämlich zwischenzeitlich durch einen Anwalt prüfen lassen.
Diesen Einwand lies das Gericht jetzt aber nicht mehr gelten: Der Brief stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Auf die  unwirksame Klausel im Mietvertrag könnten sich die Mieter daher jetzt nicht mehr berufen, so das Kammergericht (Oberlandesgericht) Berlin mit Urteil vom 6. April 2006, Az.:-8 U 99/05. Die Mieter wurden zur Zahlung von rund € 2.000,00 an die Vermieter, wegen der zuerst anerkannten, dann aber nicht durchgeführten Renovierungen verurteilt. Daher: Stets rechtzeitig zum Anwalt und keine Hinhaltetaktiken probieren. Vertrauen ist gut, Rechtsanwälte Adjulex ist besser.

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