Der aktuelle Rechtsfall
Befristete Mietverträge sind doch möglich

Entgegen der verbreiteten Meinung können Woh-nungsmietverträge auch nach neuem Mietrecht be-fristet werden. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda, hin.
Der Bundesgerichtshof hat die Wirksamkeit von Laufzeitregelungen klargestellt, die zunächst mit der Mietrechtsreform vom September 2001 als abge-schafft gegolten haben. Danach ist eine Laufzeiten-regelung wirksam, sofern sie als individuelle Ver-einbarung in den Mietvertrag aufgenommen wurde. Trifft eine derartige Befristung (z.B. „das Mietver-hältnis beginnt am 1.1.2006 und endet am 31.12.2012“) dabei mit einer Staffelmietver-einbarung zusammen, ist die zeitliche Bindung des Mieters an das Mietverhältnis immer noch wirksam, aber auf vier Jahre beschränkt (auch wenn die Laufzeit im Mietvertrag deutlich länger ist). Dies aber nur deshalb, weil Staffelmieten auf vier Jahre beschränkt sind. Also Vorsicht bei Kombinationen!

Handelt es sich bei der Laufzeitregelung oder einem wechselseitigem Kündigungsverzicht hingegen um eine (im Vertrag vorgedruckte) Formularvereinbarung, ist diese insgesamt unwirksam. Also Vorsicht vor AGB-Klauseln!
Jedem Mieter, der sich aus einem Vertrag mit fester Laufzeit oder Kündigungsverzicht lösen will, sei empfohlen, sich vor Kündigung des Mietverhältnisses rechtlichen Rat einzuholen, da es oft von scheinbar unwichtigen Details abhängt (z.B. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Formulierungen im Mietvertrag), ob die feste Laufzeit im Mietvertrag beachtet werden muss oder eine Kündigung mit Dreimonatsfrist in Be-tracht kommt. Auf dem Spiel stehen für beide Mietvertragsparteien hier Mietzahlungen für Monate oder Jahre.

 

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