Der aktuelle Rechtsfall
Wer bezahlt die Aufzugskosten?

Ob Mieter Nebenkosten tragen müssen, von denen sie nachweislich keinen Nutzen haben, war häufig im Streit. Jetzt ist diese Frage entschieden, so Rechtsan-walt Dr. Volker Mayer, Fulda.
Die Mieter hatten eine Erdgeschosswohnung gemietet, die weder über einen Kellerraum noch über einen Platz auf dem Dachboden verfügte. Deswegen nutzen die Mieter den Personenaufzug, mit dem die Seniorenwohnanlage ausgestattet war, mangels entsprechender Gelegenheit nie. Das war auch der Grund, weshalb sie sich weigerten, anteilige Kosten für den Aufzug zu bezahlen, obwohl der Mietvertrag eine Klausel enthielt, nach der sie verpflichtet waren, die Kosten anteilig (entsprechend der Wohnfläche) zu bezahlen. Es ging dabei immerhin um einen Betrag von rund 150 € pro Jahr. Die Mieter beriefen sich auf die Unwirksamkeit der Vertragsklausel, die sie nach ihrer Ansicht unangemessen benachteiligte.

 

Der BGH ließ das Argument jedoch nicht gelten, und entschied in seinem Urteil vom 20.9.06 - VIII ZR 103/06 damit eine Streitfrage, die immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermieter war:
Die Kostenbeteiligung benachteilige den Erdge-schossmieter unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug bietet, nicht unangemessen. Gründe der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter sprächen nach Ansicht der Karlsruher Richter für eine Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab, auch wenn gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Be-triebskosten dann unvermeidlich sind. Das Urteil hat Geltung auch für alle übrigen Mietne-benkosten.

 

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