Der aktuelle Rechtsfall
Keine Räumungsfrist für säumigen Mieter mehr

Die Zahl der Räumungsklagen gegen Mieter wegen Zahlungsverzug steigt. Gemäß § 543 BGB ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, sobald der Mietrückstand die Höhe von zwei Monatskaltmieten erreicht, bestätigt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Praktisch bedeutet dies, dass der Vermieter rasch handeln muss, sofern zweimal keine Miete einge-gangen ist. Bis zur Erlangung eines Räumungstitels und eines anschließenden Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher vergeht nochmals Zeit, in denen typischerweise der Mieter weiterhin keine mehr zahlt, so dass der Schaden des Vermieters rasch anwächst.

Eine weitere Verzögerung des Räumungsverfah-rens konnte bisher eintreten, sofern das Gericht zwar dem Vermieter Recht, dem Mieter jedoch im Urteil noch eine Räumungsfrist von bis zu drei Monaten gibt.
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 7.6.2006 - 13 U 89/2006 nunmehr klar gestellt, dass Mieter grundsätzlich keine Räumungsfrist mehr erhalten, sofern sie nicht einmal die Mietzahlung für den Zeitraum der Räumungsfrist anbieten und aufbrin-gen können. Zwangssräumungen werden dadurch schneller und billiger. Vermieter müssen aber darauf achten, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam ist und alle Eventualitäten berücksichtigt.

 

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