Der aktuelle Rechtsfall
Zahlen statt Renovieren

Viele Formularmietverträge enthalten „Abgeltungsklauseln“. Damit verpflichtet sich der Mieter, anstelle Renovierungsarbeiten auszuführen, einen entsprechenden Geldbetrag an den Vermieter zu bezahlen, um so die Renovierungspflicht abzugelten. Dies ist in den meisten Fällen unwirksam, erläutert Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Die Höhe der zu leistenden Zahlung richtet sich da-bei nach der Nutzungsdauer, die seit der letzten Renovierung verstrichen ist. In der Regel wird auf einen ebenfalls im Vertrag enthaltenen Fristenplan Bezug genommen. Sieht dieser beispielsweise vor, dass die Zimmer nach 5 Jahren zu renovieren sind, zieht der Mieter aber bereits nach 2 ½ Jahren aus, soll er 50 % der Renovierungskosten übernehmen.
Das kann zu einer im Rechtssinne unangemessenen Benachteiligung eines Mieters führen, der die Wohnung sehr schonend behandelt hat oder nur selten anwesend war. Eine Renovierung wäre jetzt noch

gar nicht nötig. Der BGH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2006 - Az. VIII ZR 52/06 insoweit jetzt die Rechte der Mieter gestärkt. Eine Abgeltungs-klausel muss dem Mieter die Möglichkeit offen lassen einzuwenden, dass eine Renovierung im Einzelfall nicht oder erst später notwendig ist. Wird dem Mieter dieses Recht durch die Vertragsklausel abgeschnitten, so ist sie unwirksam. Im Ergebnis besteht dann keinerlei Verpflichtung des Mieters zu irgendeiner Zahlung für unterlassene Renovierungen. Entsprechendes gilt schon seit längerem für Vertragsklauseln mit starren Fristenplänen für Renovierungen, die dem Mieter das Recht abschneiden, eine Verlängerung der Fristen im Einzelfall vom Vermieter zu verlangen. Schließlich muß dem Mieter immer die Möglichkeit belassen werde, statt der Abgeltung in Geld, selbst zu renovieren. Es gilt also, Renovierungsklauseln in Mietverträgen genau zu kontrollieren, weil sehr viel Geld davon abhängen kann.

 

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