Der aktuelle Rechtsfall
Neues zu Betriebskosten

Betriebskosten bei der Wohnraummiete sind ein Dau-erbrenner im Streit zwischen Vermieter und Mieter. Der Kreis erstattungsfähiger Kosten wurde jüngst erweitert, schildert der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
 Der BGH hat mit Urteilen vom 20./27.9.06 (Az. VIII ZR 103/06 und 80/06) entschieden, dass die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten keine unangemessene Benachteiligung darstellt und dass die Kosten einer Sach- bzw. Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, anteilig auf die Mieter umgelegt werden können, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als

umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

Im ersten Fall war für den BGH ausschlaggebend, dass bei nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten eine nach der jeweiligen Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage vielfach nicht praktikabel wäre und eine erheblich Unübersichtlichkeit zur Folge hätte. Im zweiten Fall ließ der BGH den Einwand des Mieters, der Vermieter könne auch bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung jedenfalls solche zusätzlichen Betriebskosten nicht umlegen, deren Anfall nur er selbst verursacht habe, nicht gelten.

rechtsanwaelte