Der aktuelle Rechtsfall
Abnahmeprotokoll war ungenau

Wird ein Mietverhältnis beendet, hält man am besten alle streitigen Punkte in einem Abnahmeprotokoll fest. Allerdings schützen die Gerichte auch hier den Mieter vor (vermeintlicher) Übervorteilung, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer aus Fulda.
Durch ein Missgeschick fiel ein Gegenstand in die Badewanne. Seine Verantwortlichkeit für die dadurch entstandene Schlagstelle am Boden - der beim Einzug neuen Wanne (Erstbezug) - räumte der Mieter beim Auszug unumwunden ein und bestätigte auch im Abnahmeprotokoll, dass die Wanne auf seine Kosten ausgetauscht werden könne.
Dennoch kam es zum Rechtsstreit, nachdem der Vermieter die Wanne durch eine Neue ersetzt hatte, und der Mieter sich weigerte, die Kosten zu bezahlen.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter nur teilweise Recht: Die Erklärung im Abnahmeprotokoll bedeute nicht, dass sich der Mieter uneingeschränkt verpflichtet habe, die Kosten einer neuen Badewanne zu übernehmen. Der Vermieter müsse sich daher - wie grundsätzlich bei allen Schadensfällen - die Vorteile einer Wertsteigerung durch den Einbau der neuen Wanne anrechnen lassen. Bei einer Badewanne könne von einer erreichbaren Lebensdauer von 23 Jahren ausgegangen werden, schätze das Gericht. Da die Wanne im Zeitpunkt des Auszugs bereits 8 Jahre gedient hatte, sei zeitanteilig ein Betrag von rund einem Drittel abzusetzen, den der Vermieter selbst bezahlen müsse.

rechtsanwaelte