Der aktuelle Rechtsfall
Arzt muss Unterhalt für ungewolltes Kind bezahlen

Nur wenn man ein Kind als „Schaden“ ansieht, kann es auch Schadensersatz geben. Muss ein Arzt für den Unterhalt eines ungewollten Kindes aufkommen, wenn er beim Schwangerschaftsabbruch oder beim Einsatz von Verhütungsmaßnahmen einen Fehler gemacht hat? Das vielfach kritisierte Urteil stellt Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer vor.
In seinem Urteil vom 14.11.06 hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 48/06) einen Arzt zu Unterhaltsleistungen verurteilt und damit die Frage erst einmal grundsätzlich entschieden. Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spreche nicht dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen. Eine Ersatzpflicht des Arztes bestehe auch dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt werde und die zukünftige Planung noch nicht endgültig absehbar sei. Gerade in solchen Fällen

könne ein Kind zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen.
Den „Schaden“ hat die Mutter dennoch. Nach dem insoweit wieder inkonsequenten Urteil muss der Arzt bzw. dessen Versicherung nur das Existenzminimum des Kindes bezahlen und zwar nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Kosten eines Studiums etwa fallen also nicht darunter. Wer die Entbindungskosten ersetzt oder dem Arbeitgeber der ungewollten Mutter die Aufwendung für Lohnfortzahlung, auch darüber schweigt das Urteil. Alles in allem ein Urteil, das zur Diskussion anregen sollte.

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