Der aktuelle Rechtsfall
Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzen Mietshäusern

Wird ein Gebäude teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzt, so war bislang umstritten, ob der Vermieter in einem solchen Fall verpflichtet ist, die auf die Gewerbeflächen und auf die Wohnflächen entfallenden Betriebskosten jeweils getrennt abzu-rechnen, um den Wohnraummieter nicht mit den oft höheren Betriebskosten für Gewerberäume mitzube-lasten, erläutert Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda.
Der BGH hat nun in seinen Urteilen vom 8.3.06 (VIII ZR 78/05) und vom 25.10.06 (VIII ZR 251/05) entschieden, dass in gemischt genutzten Gebäuden eine getrennte Betriebskostenabrechnung nur dann geboten ist, wenn die Einbeziehung der auf die Gewerbeflächen entfallenden Betriebskosten in die Abrechnung zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohn-raummieter führen würde. Die Darlegungs- und

Beweislast fĂĽr eine solche erhebliche Mehrbelas-tung liege allerdings beim Mieter.
Ein Vorwegabzug der Gewerbeflächen wird hiernach nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein, etwa wenn die Grundsteuer und/oder die Versicherungsprämien für ein Objekt wegen des gewerblich genutzten Gebäudeteils deutlich erhöht sind. Ab welchem Betrag die Erheblichkeitsgrenze erreicht oder überschritten ist, werden nach Aussgae von Rechtsanwalt Mayer die Amtsgerichte erst noch entscheiden müssen.

 

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