Der aktuelle Rechtsfall
Einsichtsrecht der Erben in Krankenunterlagen des Erblassers

Gerade nach dem Tod des Patienten ist es nicht selten erforderlich, in die Krankenakten des Verstorbenen Einsicht zu nehmen, da oftmals erst danach entschieden werden kann, ob etwa der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments noch testierfähig war, berichtet Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer aus der Praxis.
Das Einsichtsrecht der Erben kollidiert zwar mit der ärztlichen Schweigepflicht. Der BGH hat aber bereits im Jahr 1982 entschieden, dass ein Einsichtsrecht in die „ärztlichen objektivierbaren Befunde und Berichte“ bestehe, nicht hingegen in Unterlagen, die subjektive Einschätzungen und Wertungen des Arztes enthalten. Im übrigen solle der Wille des Verstorbenen über das Einsichtsrecht entscheiden

Der ist aber leider meist nicht ausdrücklich schrift-lich festgehalten. In dem Fall ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Eine solche Betrachtung bringt jedoch erhebliche Missbrauchsgefahren, denn faktisch bedeutet dies, dass in solchen Fällen letztlich der behandelnde Arzt über die Einsichtnahme entscheidet.
Aus diesem Grund sollte bei Ablehnung der Ein-sichtnahme durch den Arzt eine stichhaltige Begründung verlangt werden. Als Kunstgriff bleibt in erbrechtlichen Auseinandersetzungen noch der Umweg der Einsichtnahme über das Nachlassgericht und/oder der Einschaltung eines unabhängigen Arztes, vor allem dann, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird .

rechtsanwaelte