Der aktuelle Rechtsfall
Pflicht zur Privatinsolvenz für Unterhaltsschuldner

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht auch für Geringstverdiener. Die normalen Pfändungsfreigrenzen gelten hier nicht und ein Orts- und Berufswechsel kann vom geschiedenen Ehepartner verlangt werden, wenn er dann mehr verdient, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Allerdings hatten es die Gerichte bislang abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, weil es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten.
Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz ist es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu

und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen. Nach einem neuen Urteil (BGH, Urteil vom 23.2.2005 - XII ZR 114/03) ist der Unterhaltsschuldner nunmehr immer verpflichtet, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, wenn dieses dazu geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Ausnahmen hiervon gibt es grundsätzlich keine, so dass bei hohen Schulden eines Geschiedenen stets ein (derzeit noch kostenloses) Verbraucherinsolvenzverfahren angestrengt werden muss und vom anderen Ex-Partner auch verlangt werden kann.

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