Der aktuelle Rechtsfall
Energiesparpflicht für Vermieter

Wegen der Novellierung der Energiesparverordnung (EnBV) wird es künftig, wie seit 1995 für Neubauten, auch für Bestandsgebäude die Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises geben, die Ver-mieter ihren Mietern vorlegen müssen. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda, hin.
Der Energieausweis über einen bestimmten bedarfs- oder verbrauchsorientierten Energiekennwert Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Dies wird angesichts steigender Energiepreise zukünftig eine immer größere Bedeutung spielen, sei es bei dem geplanten Verkauf oder der Vermietung einer Immo-bilie.
Bis zum 31.12.2007 gilt die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen für alle Gebäude. Ab dem 1.1.2008 muss für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor Geltung der Wärmeschutzordnung 1978 errichtet wurden, der bedarfsorientierte Energieausweis verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind Wohngebäude, die

zwischenzeitlich saniert worden sind und mindestens den Stand der Technik von 1978 erreicht haben. Für solche Gebäude besteht ebenfalls Wahlfreiheit. Für alle Wohngebäude, die nach 1978 errichtet wurden, kann zwischen den beiden Ausweisarbeiten gewählt werden. Die Ausstellung übernehmen zum Teil die Stadtwerke, Bauplaner und Ingenieurbüros.
Wichtig zu wissen: Der künftige Energieausweis muss bei jeder Vermietung von Wohngebäuden und Wohnungen den Mietinteressenten zugänglich ge-macht werden. Damit schafft der Energieausweis nicht nur einen Anreiz für Investitionen in Gebäude, da Verkäufer und Vermieter von Gebäuden mit guten energetischen Gebäudewerten auf dem Immobilienmarkt größere Vorteile haben, sondern er ist zugleich Kontroll- und Verhandlungsinstrument bei der Einigung über die Miethöhe.

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