Der aktuelle Rechtsfall
Abhilfe für Anwohner an Bahnlinien und Straßen

Wer an Straßen und Bahnlinien wohnt, kennt die Lärmprobleme zur Genüge. Der Bundesgerichtshof verspricht nun endlich Abhilfe, so der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.

Bis zum Jahr 1998, als die aus dem 19. Jahrhundert stammende historische Eisenbahnbrücke saniert wurde, nahm der Eigentümer den Lärm der vorbeifahrenden Züge klaglos hin. Nur 30 Meter entfernt vom Balkon seiner Eigentumswohnung rauschen die Züge vorbei. Das Haus wurde lange nach der Brücke, erst im Jahr 1981 erbaut. Mit dem Argument, die Züge verursachen nach der Brückensanierung gegenüber früher wesentlich mehr und unerträglichen Lärm, beschwerte er sich nun bei der Bahn und zog schließlich vor Gericht: Die Bahn solle „geeignete“ Maßnahmen dafür ergreifen, dass die Züge beim Befahren der Brücke die für Lärmimmissionen zulässigen Grenzwerte einhalten, so lautete der zunächst gestellte Antrag.

Zwar braucht der Bahnbetrieb nicht eingestellt zu werden: Der Lärm muss vielmehr geduldet werden, weil er durch die normale Benutzung der Brücke herbeigeführt wird und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Der BGH zwang die Bahn aber in seinem Urteil vom 27.10.2006 – Az. V ZR 2/06, dem Eigentümer einen angemessenen Ausgleich für die Erduldung des Lärms zu bezahlen. In diesem Fall rund 8.500 Euro, so viel kostete der Einbau von Schallschutzfenstern. Dieser Anspruch sei nicht aufgrund des Bestandschutzes, den die Bahnlinie genießt, ausgeschlossen. Die Bahn sei mangels einer anderslautenden gesetzlichen Grundlage – ohne Einschränkung wie jeder Bürger in das System der Abwehr von Geräuschimmissionen und der Entschädigungspflicht nach § 906 BGB eingebunden. Damit hat jeder Anrainer einen Anspruch auf die Kosten von Lärmschutzmaßnahmen.

rechtsanwaelte