Der aktuelle Rechtsfall
Ehemänner streiten um Lebensversicherung

Wer denkt bei der Scheidung schon daran, dass in der eigenen Lebensversicherung als Begünstigter im Todesfall der Ehegatte namentlich genannt ist, und vergisst, das nach der Scheidung zu ändern?
Dr. Volker Mayer, Rechtsanwalt in Fulda, berichtet von einer vermögenden Frau, die nach der Scheidung nochmals heiratete, ohne die Klausel in der Versicherungspolice ändern zu lassen. Als sie verstarb, verlangte der „richtige“ Ehegatte, also der, der zum Zeitpunkt des Todes mit ihr verheiratet war, die Auszahlung der Versicherung an sich. Völlig korrekt sollte  man meinen. Der Mann aus erster Ehe war aber anderer Ansicht und bewirkte schlieĂźlich, dass die Versicherungssumme an ihn und nicht an den zweiten „aktuellen“ Ehemann ausbezahlt wurde. FĂĽr die Gerichte stellte sich damit die Frage, ob die Auszahlung der Lebensversicherung in dieser Form korrekt war.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.2.2007, Az.: IV ZR 150/05) stellte sich denn auch auf die Seite des ersten, geschiedenen Ehemannes:
Die Auslegung führte nach Ansicht der Richter hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung werde bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht „automatisch“ unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann sei eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt sei. Letztlich hatte auch der Scheidungsanwalt der Frau versagt, der an diese Folgesache hätte denken müssen.

rechtsanwaelte