Der aktuelle Rechtsfall
Steuertricks beim Arbeitszimmer

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur noch als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Um sich deshalb einen Steuervorteil zu sichern, kann man das Arbeitszimmer „an sich selbst“ vermieten. Die Mieteinnahmen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterfallen aber der Einkom-mensteuer. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können mit den Mieteinnahmen verrechnet werden. Entsteht daraus ein Verlust, so kann dieser mit den weiteren Einkünften steuermindernd verrechnet werden.
Das klappt aber nicht immer. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte Räume in seinem Haus an die eigene Gesellschaft zur Lagerung

 

von Akten vermietet. Keine Mieteinnahmen sondern Arbeitslohn entschied das Gericht in seinem Urteil vom 21.6.200 – 7 K 108/06, weil ein Interesse der GmbH an der Anmietung der Räume nicht erkenn-bar sei, da die Räume nicht besonders gesichert seien. Deshalb sei ein überwiegendes Interesse des Geschäftsführers an der Vermietung anzunehmen.
Dr. Mayer warnt hier aber vor Standardlösungen. Ob die Mieteinnahmen auch tatsächlich als solche angesehen werden oder nicht gar als Arbeitslohn, hängt davon ab, ob die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Nur dann sind es echte Mieteinnahmen, die mit Kosten verrechnet werden können. Erfolgt die Nutzung des Arbeitszimmers dagegen überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers, sind die Zahlungen schlicht als Arbeitslohn anzusehen. Und das kann teuer werden.

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