Der aktuelle Rechtsfall
Versicherungen müssen in unklaren Fällen zahlen

Immer öfter verweigern Versicherungen bei Scha-denseintritt die Leistung, obwohl sich der Versicherungsnehmer nichts hat zu schulden kommen lassen, berichtet der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
In einem Fall war die Balkontüre der Loggia vermut-lich aufgehebelt worden, die Wohnung war durchwühlt. Die Diebe fanden Bargeld, Laptop, eine digitale Kamera und anderes. Die Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Begründung: Es fehlten Einbruchsspuren, die Hebelspuren an der Balkontüre genügten dafür nicht. Es sei unklar und schwer denkbar, wie die Täter in die über 3 Meter hoch gelegene Loggia gelangt seien, ohne an der Hauswand oder am Geländer der Loggia Spuren zu hinterlassen. Tatsächlich hängt die Leistungspflicht der Versicherung davon ab, ob ein Einbruchdiebstahl stattgefunden hat, was vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden muss.

Erst nach langem Rechtsstreit verurteilte der Bun-desgerichtshof am 20.12.2006 (Az. IV ZR 233/05), die Versicherung. Denn die Anforderungen an die Nachweisführung dürfen nicht überspannt werden, ansonsten bliebe der Versicherungsnehmer oft schutzlos. Gerade bei Diebstählen ist meist kein Zeuge dabei, der einwandfreie Beweise lieferte. Es müsse genügen, wenn der Versicherte das äußere Bild eines Einbruchdiebstahles beweise, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Diebstahl zulasse. Damit werden künftig auch Kasko-Ansprüche bei Pkw-Diebstahl besser durchsetzbar sein.

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