Der aktuelle Rechtsfall
Bank haftet fĂŒr Schrott-Immobilien

Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs entschied erneut und mit sehr deutlichen Worten zugunsten von Verbrauchern bei SchadensersatzansprĂŒche wegen des Kaufs von ĂŒberteuerten Schrottimmobilien. Darauf weist der Fuldaer Kapitalmarktrechtler Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer hin.
In dem diese Woche entschiedenen Fall erwarb die GeschĂ€digte zwecks Steuerersparnis eine vermietete Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises diente ein Bankdarlehen ĂŒber 100.000 DM, das durch zwei BausparvertrĂ€ge getilgt werden sollte. Ein Vermittler hatte sie damit ĂŒberredet, daß sich die Immobilie aus den MietertrĂ€gen selbst finanziere und so eine Altersvorsorge aufgebaut wĂŒrde. Die geschĂ€digte Verbraucherin berief sich nun auf die Verletzung vorvertraglicher AufklĂ€rungspflichten, weil ihr von Anfang an ĂŒberhöhte Mieteinnahmen versprochen worden seien, um eine bessere Rendite vorzutĂ€uschen. Wider besseres Wissen habe die Bausparkasse die völlig unrealistischen Mietangaben der Finanzierung zugrundegelegt.
Das höchste deutsche Zivilgericht gab der GeschÀdigten nun Recht. Eine finanzierende Bank ist dem Darlehensnehmer nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.3.2007 (Az. XI ZR 414/04) zur AufklÀrung verpflichtet, wenn sie besondere Risiken des zu finanzierenden GeschÀfts kennt.

Etwa die FinanzschwĂ€che eines verkauften Fonds oder unrealistische Mietangaben einer Immobilie, die einen falschen Eindruck von der RentabilitĂ€t und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln. Zwar muß der GeschĂ€digte die falschen Versprechungen des Anlagevermittlers und das Wissen der Bank hiervon beweisen können. Hat die finanzierende Bauspar-kasse aber einen Wissensvorsprung, so löst das eine Pflicht zur AufklĂ€rung des Kunden aus. KlĂ€rt die Bank nicht vollstĂ€ndig auf, kommt dem Opfer eine Beweiserleichterung zugute, so der BGH bereits im Urteil vom 16.5.2006, Az. XI ZR 6/04. Wenn daher die Bank oder Bausparkasse mit einem konkreten Vermittler im Vertrieb der Finanzprodukte enger kooperiert, wird ihre Kenntnis von der arglistigen TĂ€uschung durch die Vermittler daher vermutet. Dann muß nicht mehr der GeschĂ€digte den Beweis fĂŒhren, sondern die Bank diese Vermutung widerle16:27 21.03.2007gen. In der Mehrzahl der von Rechtsanwalt Mayer betreuten FĂ€lle ist jetzt eine positive Entscheidung der Rechtsschutzversicherungen und in der Folge ein klarer Schadensersatzanspruch der Bankenopfer zu erwarten.

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