Der aktuelle Rechtsfall
Rückabwicklung von Schrott-Immobilien

Käufer von „Schrottim¬mobilien“ können den Vertrag jetzt rückabwickeln und erhalten vollen Schadenersatz. Auch Altverträge sind noch nicht verjährt. Im Falle der Fremdfinan¬zierung gilt das auch für die Darlehensverträge. Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda, erläutert in seinem MarktkorbRechtstipp, wie geprellte Anleger kostenlos aus den Finanzanlagen herauskommen.
Durch den Kauf einer Eigentumswohnung wollte der Käufer Steuern sparen. Dazu erläuterte ihm der Verkäufer im Rahmen zweier Verkaufsgespräche sein Modell und riet zum Kauf einer nahezu vollständig fremdfinanzierten Wohnung.
In den folgenden Jahren überstieg der von dem Käufer zu tragende Eigenaufwand für die Wohnung den geplanten Betrag. Mieteinnahmen blieben aus und zudem wurde die monatliche Instandhaltungsrücklage erhöht.

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadenersatz, u. a. wegen falscher Beratung bei Vertragsabschluss. Das OLG lehnte das noch ab, weil ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs nicht mehr nachweisbar war.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf (14.1.2005, Az: V ZR 160/03). Eine schriftliche Dokumentation des Verhandlungsverlaufes sei nicht erforderlich. Für die Haftung des Verkäufers genüge es, dass er etwa Steuervorteile angepriesen habe. Anlegern hilft auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005, Rechtssache C-350/03 und C-229/04.
Die gleichen Grundsätze gelten übrigens auch für alle anderen Finanzanlage, bei denen Anleger um ihr Geld betrogen wurden. Es empfielt sich ein kostenloses Beratungsgespräch bei einer geeigneten Stelle.

 

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