Der aktuelle Rechtsfall
Unwirksame Arbeitsverträge

Längst nicht alles, was im Arbeitsvertrag steht, ist auch wirksam. Wenn der Arbeitsvertrag kein individueller Einzelvertrag ist, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt worden ist, gilt er als Verbrauchervertrag, wie das BAG in seiner Entscheidung jetzt nochmals betonte. Vertragsklauseln in solchen Arbeitsverträgen sind insbesondere dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird.

Das BAG hatte über den von einem Rechtsanwalt, der kein Fachanwalt für Arbeitsrecht war, für seine Angestellten verwendeten Arbeitsvertrag zu entscheiden, in dem eine Ausschlussfrist vereinbart war. Danach verlor der Arbeitnehmer sämtliche Ansprüche, wenn er diese nicht innerhalb von 6 Wochen schriftlich geltend gemacht hätte und im Falle der Ablehnung innerhalb einer weiteren Frist

bei Gericht eingeklagt hätte. Diese Fristen sind nach Ansicht des BAG zu kurz bemessen. In Anlehnung an die gesetzliche Klagefrist für Kündigungsschutzklagen sei eine Mindestfrist von 3 Monaten geboten. Dies gelte prinzipiell auch für die Ausschlussfrist (6 Wochen) allerdings sei es insoweit möglich, kürzere Fristen in einer individuell ausgehandelten Klausel zu vereinbaren, so die Ansicht der Bundesrichter. Die Gerichte nehmen keine Korrektur unwirksamer Klauseln vor. In diesem Fall bedeutet dies, dass die Fristen unbeachtlich sind. Der Fall zeigt, wie unerläßlich der Rat eines speziell qualifizierten Fachanwalts für Arbeitsrecht bei allen Kündigungen von Arbeitnehmern und bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen allgemein ist (BAG, Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 572/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, ADJULEX Fachanwälte für Arbeitsrecht

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