Der aktuelle Rechtsfall
Haftung bei Mängeln

Wenn eine Ware oder eine Immobilie, also Haus oder Wohnung, auch nur einen geringen Mangel aufweist, darf der Käufer den ganzen Kaufvertrag rückgängig machen. Auf die neue Rechtsprechung zum Käuferschutz weist Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda hin.
Im Fall des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 24.3.2006, Az. V ZR 173/05, hatten die späteren Kläger ein Haus für knapp 100.000 Euro erworben. Bei der Übergabe bemerkten die Käufer dann einen Feuchtigkeitsschaden, auf den sie den Verkäufer sofort aufmerksam machten. Die Schadenbeseitigung sollte rund 3.000 Euro kosten. Doch darauf wollten
sich die Käufer nicht einlassen. Vermutlich hatten Sie aus anderen Gründen das Interesse verloren.

Sie verlangten nun die Rückabwicklung des Kaufvertrags, wozu der Verkäufer jedoch nicht bereit war. Letztlich behielten die Käufer allerdings recht.
 Das Urteil ist besonders bemerkenswert, weil die Rechsprechung bislang bei vergleichsweise geringen Schäden, die aus einer nur „unerheblichen Pflichtverletzung“ resultieren, keine Rückabwick-lung des Kaufvertrags zugelassen hat. Bislang war der Käufer lediglich zur Schadenbeseitigung verpflichtet. Das Urteil macht Immobilienverkäufe nun höchst riskant, denn kleine Fehler hat jede gebrauchte oder neue Wohnung und jedes Haus. Aber eine große Chance für alle Käufer, die so ihr Geld zurückbekommen und Schadensersatz verlangen können.

rechtsanwaelte