Der aktuelle Rechtsfall
Mehr Väter, mehr Unterhalt

Der Unterhaltsbedarf einer Frau ist der Gleiche, egal ob sie zwei Kinder, die den gleichen Vater haben betreut, oder zwei Kinder betreut, die verschiedene Väter haben. Der Mutter stehen also in beiden Fällen gleich hohe Unterhaltsleistungen zu, sollte man meinen, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
In der Praxis sieht das anders aus, denn die Unterhaltsansprüche sind durch die Leistungsfähigkeit des zahlenden Mannes begrenzt. Die Formel „Mehr Väter mehr Unterhalt“ geht deshalb meist auf, denn zwei Väter können mehr leisten als nur einer. Dabei haften beide Väter anteilig für den Unterhaltsbedarf der Mutter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17.1.07 (XII ZR 104/03) nochmals bekräftigt.

Die Höhe der Unterhalsleistungen, die die Mutter erhalten kann, richtet sich danach, in welchen Verhältnissen die Mutter bis zur Trennung gelebt hat, und nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des nichtehelichen Vaters, mag dieser auch noch so vermögend sein. Für den Vater, der das Kind ehelich gezeugt hat, gilt ein „notwendiger“ Selbsterhalt von 890 €. Dagegen ist der andere Vater mit einem „angemessenen“ Selbstbehalt von 1100 € im Vorteil (Unterhaltsschuldner sind nur insoweit höchstens zur Zahlung verpflichtet, als ihr Nettoeinkommen über dem maßgebenden Selbstbehalt liegt). Dieser einseitige Vorteil zu Lasten des Kindes, der Mutter und des ehelichen Vaters kann nur mit viel juristischem Fingerspitzengefühl beseitigt werden. Der BGH hat einen schmalen Weg dazu gewiesen.

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