Der aktuelle Rechtsfall
Entzug des Wohnungseigentums bei Zahlungsverzug

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist eine Entziehung von Wohnungseigentum wegen Wohngeldrückständen möglich, wenn sich der Wohnungseigentümer in Höhe eines Betrags, der 3 % des Einheitswerts seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet. Auf diese Waffe gegen säumige Miteigentümer weist der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer hin.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.1.2007 (Az. V ZR 26/06) jetzt klargestellt, dass das Gesetz hier lediglich einen speziellen Anwendungsfall beispielhaft hervorhebt. Auch wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Wohnungseigentümerschaft den anderen

Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt. Rechtsanwalt Mayer rät aber dringend zu einer vorherigen Abmahnung vor einer Entziehung des Wohnungseigentums und zwar vor der Beschlussfassung. Von einer solchen Abmahnung kann nur abgesehen werden, wenn sie für den anderen Wohnungseigentümer unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht. Damit muß aber sehr vorsichtig umgegangen werden.

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