Der aktuelle Rechtsfall
Baugenehmigung zu Recht dem Mieter erteilt

Gerade im Bau- und Immobilienrecht ist die Trennung der verschiedenen Rechtswege oftmals nicht einfach zu beurteilen. Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer erläutert das anhand eines vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Falls.

Der Mieter einer Lagerhalle stellte ohne Wissen des Vermieters einen Bauantrag für den nachträglichen Einbau von Büro- und Lagerflächen. Der Bauantrag wurde erlassen. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und erhob schließlich gegen die vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dort verlor der Vermieter.
Das oberste bayerische Verwaltungsgericht lehnte die dagegen gerichtete Berufung des Vermieters mit Beschluss vom 7.12.2006 (Az. 25 ZB 04/924) ab, weil der Vermieter den falschen Rechtsweg gewählt hatte. Grundsätzlich ist auch ein Mieter berechtigt, einen Bauantrag für die Nutzungsänderung eines Gewerbeobjekts zu stellen. Die Beurteilung richtet sich dann allein nach öffentlichem Baurecht. Unerheblich ist für die Baubehörde hierbei, ob der Mieter nach dem bestehenden Mietvertrag überhaupt zur Nutzung in der beantragten Weise berechtigt ist.


Der Vermieter hätte daher gegebenenfalls gegen den Mieter vor einem Zivilgericht auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung der Räume klagen müssen. Die Zivilrichter haben sich dabei allein nach der vertraglichen Vereinbarung zu richten. Ist diese nicht zulässig, nützt dem Mieter auch die erteilte Baugenehmigung nichts. Der Fall zeigt, dass die Gerichte der verschiedenen Rechtswege nach ganz unterschiedlichen Kriterien zu entscheiden haben und an Feststellungen in einem anderen Rechtsweg in keiner Weise gebunden sind.

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