Der aktuelle Rechtsfall
Schreibkraft darf 110.000 € Arbeitslohn behalten

Schon seit 1975 ist die Schreibkraft im öffentlichen Dienst beschäftigt. Nach dem Ende eines Erziehungsurlaubs wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 19,25 Stunden herabgesetzt. Dies galt ab dem 11. Dezember 1990.

Dennoch wurde das volle Gehalt weiter bezahlt. Erst nach mehr als 10 Jahren, im Jahre 2001, bemerkte die Besoldungsstelle die irrtümlich erfolgten Gehaltszahlungen und forderte die inzwischen auf eine Summe von rund 110.000 € aufgelaufenen Zahlungen zurück.

Die Schreibkraft lehnte die Rückzahlung mit Erfolg ab. Sie berief sich auf die im Tarifvertrag vereinbarte 6-monatige Ausschlussfrist, die es dem Arbeitgeber vorschreibt, Rückzahlungsansprüche spätestens innerhalb von 6 Monaten seit Fälligkeit geltend zu machen. Diese Frist war versäumt worden, wobei der Arbeitgeber selbst nach Kenntnis machen. Diese Frist war versäumt worden,

wobei der Arbeitgeber selbst nach Kenntnis der irrtümlichen Zahlungen noch länger als 6 Monate bis zu einer Geltendmachung zugewartet hatte, was in diesem Fall entscheidend war.

Ein Arbeitnehmer kann sich nämlich dann nicht auf eine Ausschlussfrist berufen, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, den Arbeitgeber auf die Überzahlungen hinzuweisen. Die Berufung auf den Fristablauf ist dann rechtsmissbräuchlich. Allerdings sei es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich, sich auf diesen Rechtsmissbrauch seines Mitarbeiters zu berufen, wenn er wie hier trotz Kenntnis der Überzahlungen längere Zeit von der Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, so das Gericht in der Urteilsbegründung (BAG, Urteil vom 10.3.2005 - 6 AZR 217/04).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda, Fachanwälte für Arbeitsrecht

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