Der aktuelle Rechtsfall
Betriebsübergang bei Zerschlagung durch Insolvenzverwalter

Zerschlägt ein Insolvenzverwalter einen Betrieb und veräußert die Betriebsmittel an mehrere Übernehmer, führt dies nicht immer dazu, dass die Arbeitsverhältnisse auf diese Unternehmer übergehen. Ein Betriebsübergang nach setzt voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteiles gewahrt bleibt, so Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer
Wird ein Geschäftsbetrieb verkauft, werden die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von diesem Vorgang nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts zunächst einmal nicht erfasst. Daraus würde eigentlich folgen, dass die in dem verkauften Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nach wie vor denselben Arbeitgeber hätten, nur dass dieser sie aufgrund der Veräußerung seines Betriebs nicht mehr beschäftigen könnte und demzufolge dazu berechtigt wäre, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Um diese für den Arbeitnehmer nachteilige Folge eines Betriebsübergangs zu verhindern, ordnet § 613a BGB an, dass der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Ein Betriebsübergang führt also zu einem gesetzlich angeordneten Wechsel des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis im übrigen so, wie es ist, fortbesteht.

Geht ein Betrieb pleite, stellt der Insolvenzverwalter häufig alle Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei und damit den Betrieb ein. Die vorhandenen Arbeitsgeräte und etwa vorhandene Aufträge veräußert er an Wettbewerber oder an eigens gegründete Auffanggesellschaften. Was passiert aber mit den Arbeitnehmern? Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urt. v. 26.07.2007 (8 AZR 769/06) die Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen der Stillegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin für zulässig erachtet und das Vorliegen eines Betriebsüberganges verneint, wenn der bisherige Betrieb nach dem äußeren Bild infolge der Übernahme nicht mehr fortbesteht. Dies betrifft alle Fälle, in denen der frühere Betrieb nicht mehr selbständig als organisatorische Einheit existiert. In der Folge werden künftig häufiger Kündigungen ausgesprochen werden, die dann innerhalb einer 3-Wochen-Frist genau überprüft werden müssen, in welcher Form eine Fortführung des Betriebs geplant war und wie diese sich in der Praxis darstellt.

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