Der aktuelle Rechtsfall
Nießbrauch für Ehegatten statt Berliner Testament

Statt gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten (Berliner Testament) mit Nacherbschaft der Kinder ist es aus erbschaftsteuerlichen Gründen besser, jeweils sofort die Kinder zu Erben einsetzen und dem Längerlebenden durch ein Vermächtnis den Nießbrauch an dem Nachlass des Erstversterbenden zuwenden, rät Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Während im Fall der Erbeinsetzung der überlebende Ehegatte den Nachlass des Erstverstorbenen ganz versteuern muss, ist beim Nießbrauchsvermächtnis nur der niedrigere Nutzungswert der Besteuerung unterworfen. Da der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten sofort auf die Kinder übergeht, kommt es zudem nicht zu einer doppeltem Besteuerung dieses Vermögens nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten. Ein Beispiel: Bei einem Vermögen von 1 Mio. Euro und Berliner Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Eheleute, wobei die Tochter als Schlusserben des Letztversterbenden bestimmt sein soll, ist zumindest ein Freibetrag von € 307.000,00

abzuziehen, so dass sich für den überlebenden Ehegatten ein zu versteuernder Betrag von € 693.000,00 ergibt. Hieraus errechnet sich eine Steuer von € 131.670,00. Der Schlußerbe, etwa die Tochter, zahlt später nach dem Tod des Letztversterbenden sogar nochmal einen höheren Betrag.
Hätten die Ehegatten geregelt, daß die Tochter Vater und Mutter jeweils sofort beerbt und dem länger lebenden Elternteil als Vermächtnis einen Nießbrauch zugewandt, etwa als lebenslanges Wohnrecht, so wären in diesem Beispiel fast 150.000 Euro Steuer gespart worden! Der Nießbrauch wird nur mit einem geringen Kapitalwert angesetzt. Je älter der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des zuerst versterbenden Ehegatten ist, umso niedriger ist dieser Kapitalwert und die Tochter hätte ihren Freibetrag doppelt nutzen können, weil sie nicht nach dem Letztversterbenden auf einmal alles, sondern nach jedem Elternteil anteilig erbt.

rechtsanwaelte