Der aktuelle Rechtsfall
Mietminderung bei anfänglicher Mangelhaftigkeit

Auch Mängel in Mieträumen, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren, berechtigen den Mieter zur Minderung, außer der Vermieter beweist, dass er darauf hingewiesen hatte, so der Fuldaer, Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer.
Es reicht danach nicht aus, in den Mietvertrag die Klausel aufzunehmen, wonach der Mieter das Mietobjekt besichtigt hat und es im derzeit vorhandenen Zustand übernimmt bzw. ausdrücklich anerkennt, dass es für die von ihm vorgesehenen Vertragszwecke in der vorliegenden Form geeignet ist und insoweit auf Mietminderung verzichtet. Mindert der Mieter dann trotzdem, weil etwa die Decke schadhaft ist oder Feuchtigkeit eindringt so kann der Vermieter hiergegen nicht mit einer fristlosen Kündigung reagieren.

Damit gab der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.4.2007 – XII ZR 139/05) den Mietern Recht: Selbst wenn vertraglich eine Mietminderung ausgeschlossen sei, könne der Mieter dem Anspruch des Vermieters entgegenhalten, dass dieser seine Verpflichtungen zur Bereitstellung geeigneter Räume nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Im übrigen widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Mieter Räume anmietet, in denen Sand von Wänden und Decken rieselt, ohne auf der Beseitigung dieses Mangels zu bestehen oder sich seine Rechte vorzubehalten, so die Karlsruher Richter.

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