Der aktuelle Rechtsfall
Wer ersetzt Schäden durch Kinder?

Diese Frage tritt häufig auf und meist machen die Eltern unbewußt falsche Angaben, so daß auch eine Haftpflichtversicherung nicht leistet. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer, Fulda, hin.
Während jüngere Kinder nie haften, gilt auch für 7 bis 10-Jährige, dass diese nicht für Schäden verantwortlich sind, die sie anderen zufügen, (§ 828 Abs. II BGB). Ausnahmen bestehen aber, soweit sie die Fehlerhaftigkeit ihres Tuns hätten einsehen können. Ein 9-Jähriger haftet etwa, wenn er mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug stößt. Überschätzt er dagegen sein fahrerisches Können und kollidiert beim zu schnellen Abbiegen im Kreuzungsbereich, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

Laut BGH (Urteil vom 17.4.07, VI ZR 109/06) handelt es sich dann um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. Gerade für diese Fälle soll ein Kind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht haften müssen.
Die Haftpflichtversicherung der Eltern tritt dann ebenfalls nicht ein. Anders nur, wenn die Eltern unabhängig vom Kindesalter die Aufsichtspflich verletzt haben. Ein Schaden etwa beim Besuch bei Freunden ist also nur durch die Versicherung gedeckt, wenn die Eltern bereits bei der Schadensmeldung die unzureichende Aufsicht zugeben, etwa zu langes Alleinlassen. Unser Rat hier: vor der Schadensmeldung zum Anwalt.

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