Der aktuelle Rechtsfall
Kündigungsschutz für Geschäftsführer

Werden Arbeitnehmer zu Geschäftsführern befördert und will sich das Unternehmen später von ihnen trennen, kann häufig der Kündigungsschutz reaktiviert werden. Auf einen gravierenden Fehler bei der Bestellung von Geschäftsführern weist der Fuldaer Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer hin.

Egal ob der Geschäftsführer entlassen werden soll oder in ein ausgegliedertes Tochterunternehmen versetzt wurde und dort für sich keine Zukunft sieht: Wenn sein früherer Arbeitsvertrag bei dem Unternehmen nicht schriftlich gekündigt worden war, kann er in seine letzte Angestelltenstelle zurück – oder eine Abfindung erstreiten. Für Unternehmen zwingend ist daher eine Klausel im neuen Vertrag, wonach alle früheren Verträge erlöschen. Aber gerade dabei gibt es eine kaum beachtete Fehlerquelle, denn die Unterschrift der Gesellschafter und des beförderten Geschäftsführers reichen nicht aus.

 

Soll das bisherige Angestelltenverhältnis des neuen Geschäftsführers gerichtsfest beendet werden, gibt es nur zwei Möglichkeiten. „Entweder unterschreibt der Beförderte doppelt, sowohl in seiner Funktion als neuer Geschäftsführer und als ehemaliger Angestellter, oder für das Unternehmen unterschreibt ein anderer Vertretungsberechtigter. Letztlich müssen drei Unterschriften vorhanden sein, Gesellschafter, Unternehmensvertreter und der Beförderte selbst, sonst ist das für den Arbeitgeber riskant", warnt Rechtsanwalt Mayer und weist auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.7.07 (6 AZR 774/06) hin.
Wurde das versäumt, kann der Arbeitgeber nur noch einwenden, dass eine Abfindung grob unbillig wäre, etwa weil die Gehaltssteigerung des Ex-Arbeitnehmers ungewöhnlich hoch war oder beson-dere Zusatzleistungen erbracht wurden.

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