Der aktuelle Rechtsfall
Immobilienbesitzer haften nicht für Schäden durch Dachlawinen

Immobilienbesitzer müssen nicht grundsätzlich vor Dachlawinen warnen oder diese verhindern. Im konkreten Fall hatte der Fahrer einer Dienstlimousine sein Auto unter einer Dachgarage geparkt. Als er zurückkehrte, war eine Lawine herabgegangen und hatte den Jaguar unter sich begraben. Für Lackschäden und Beulen wollte der Arbeitgeber des Pechvogels den Hausbesitzer haftbar machen und klagte auf Schadensersatz.

Dem folgte das Oberlandesgericht nicht. Ein Im-mobilienbesitzer müsse nicht in jedem Fall vor Dachlawinen warnen oder diese verhindern, urteilten die Richter. Das sei nur dann erforderlich, wenn nach Schneelage des Ortes oder Beschaffenheit des Gebäudes eine überdurchschnittliche Gefahr bestehe oder die Ordnungsbehörde derartige Vorschriften erlassen habe, was in Fulda nicht der Fall ist. (OLG Hamm, Urt. vom 23.7.04, Az. 13 U 49/03).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer

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