Der aktuelle Rechtsfall
Ungleiche Ersatzfliesen in der Mietwohnung?

In Mietwohnungen entsteht häufig Streit, wie beim Ersatz eines Bodenbelages oder der Badfliesen zu verfahren ist, wenn genau passende Ersatzstücke nicht mehr lieferbar sind. Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer weiß hier Rat.
In einer Küche hatte der Vermieter zwei Fliesen durch völlig andersartige ersetzt, so dass sich nun auffällige „Farbkleckse“ im Belag ergaben. Weitere Nachbesserungen verweigerte er mit dem Hinweis, dass die Gebrauchsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, es liege nur eine unerhebliche optische Beeinträchtigung vor. Das Amtsgericht Hamburg-Altona, Az.: 314 b C 105/05, gab dem Mieter mit Urteil vom 23.6.2005 Recht: Die Toleranzgrenze sei überschritten, wenn auch nicht der gesamte Belag auszutauschen sei, so müsse doch für die Reparatur ein möglichst ähnliches Material verwendet werden.

Im umgekehrten Fall hatte ein Mieter nach einem Wasserschaden die Badfliesen teilweise durch ähnliche Fliesen ersetzt, die aber in Marmorisierung und Farbe vom Original leicht abwichen. Der Vermieter verlangte komplett neue Fliesen (Versicherungsschaden), musste sich dann aber mit einer Zahlung für die Wertminderung wegen der nicht ganz identischen Fliesen begnügen.
Neben der vollen Funktionsfähigkeit muss bei derartigen Reparaturen ein vernünftiger optischer Eindruck gewahrt bleiben, wobei geringfügige Abweichungen von beiden Parteien hinzunehmen sind. Ein Rückversetzen in den Neuzustand kann im Altbau nicht verlangt werden.

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