Der aktuelle Rechtsfall
Endrenovierung individuell vereinbar?

Dauernder Streit birgt bei Mietende die Frage der Renovierungspflicht. Nachdem die starren Fristen für Schönheitsreparaturen für unzulässig erklärt wurden, suchen Vermieter nun Auswege. Rechtsanwalt Dr. Volker Mayer warnt vor neuen Problemen.
So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.9.2007, Az.: VII ZR 316/06, eine mietvertragliche Formularklausel, nach welcher die Mieter die Wohnung ungeachtet der Mietdauer in renoviertem Zustand zurückzugeben habe, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt. Ob eine von der Dauer des Mietverhältnisses unabhängige Endrenovierungsklausel als Individualabrede vereinbart werden kann, hat der BGH allerdings offen gelassen.

Anders als Formularklauseln unterliegen individuelle Vereinbarungen keiner unmittelbaren richterlichen Inhaltskontrolle. Gleichwohl muss bezweifelt werden, ob die Vereinbarung einer von der Laufzeit des Mietverhältnisses unabhängigen Endrenovierung mit Treu und Glauben vereinbar wäre.
Zumeist wird eine scheinbar individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel doch als Formularklausel zu betrachten sein. Etwa wenn der Vermieter die Absicht hat, diese oder eine ähnliche Klausel in Zukunft mehrfach zu verwenden.
Unter den gegebenen Umständen sollte daher von der Aufnahme laufzeitunabhängiger isolierter Endrenovierungsklauseln in Wohnraummietverträgen grundsätzlich Abstand genommen werden.

rechtsanwaelte